Unsere Satzung

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Satzung

CAMINO–Team für soziale Perspektiven e.V., Hindenburgstr. 3283646 Bad Tölz

(Stand: 09.12.2013)

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „CAMINO–Team für soziale Perspektivene.V.“.Der Vereinssitz ist: Hindenburgstraße 32, 83646 Bad Tölz.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

01. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung.

Durch seine Tätigkeit will der Verein, dazu beitragen

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
  • positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinder-und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen.

02. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und Betrieb von ambulanten Diensten sowie Beratungs-und Betreuungsformen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Paare und Familien.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

01. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

02. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

03. Mittel des Vereins dürfen nur fürdie satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

04. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

01. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

02. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

03. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Durch Austritt, jederzeit zulässig durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.
  • Durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereinsin schwerwiegender Weise verstoßen hat, oder mit sofortiger Wirkung,wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  • Durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischenPersonen durch deren Auflösung.

04. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

§5
Organe des Vereins

01. Die Mitgliederversammlung (§ 6)

02. Der Vorstand (§7)

 

§ 6
Die Mitgliederversammlung

01. Mindestens einmal pro Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit Angabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung.

02. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe gefordert wird.

03. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Genehmigungder Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins (§ 10).

04. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands unterschrieben wird.

 

§ 7
Der Vorstand

01. Der Vorstand besteht aus dreiMitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.

02. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

03. Vorstand kann werden, wer Mitglied im Verein ist.

04. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

05. Aufgaben des Vorstands:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung,
  • Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch den 1. Vorstand. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäßeingeladen wurde und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Aufnahme und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern.
  • Die Liquidation bei Vereinsauflösung.
  • Vorstandsmitglieder können für gesonderte Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der ehrenamtlichen Ausübung des Vorstandsamts erbracht werden, eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

06. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.

07. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands handeln gemäß der gültigen Beschlüsse der Vorstandschaft.

08. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

09. Der Vorstand wird im gesetzlichen Rahmen von der Haftung freigestellt. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

§ 8
Beschlüsse, Beurkundungen

01. Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

02. Ist das Organ zur eingeladenen Sitzung beschlussunfähig, so ist das Organ bei einer mit gleicher Tagesordnung frühestens 8 Tage später einberufenen Sitzung beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

03. Mit Ausnahme von Abs.5fassen die Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

04. Ein Beschluss kommt nicht zu Stande, wenn weniger als 25 % der Gesamtzahl der Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen oder mehr als 25 % der anwesenden Mitglieder sich der Stimme enthalten. Initiativ-und Eilanträge sind möglich, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

05. Abweichend von Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich bei

  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Abwahl des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

06. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in geeigneter Form schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 9
Schiedsklausel

Sollte es zu Streitigkeiten kommen, die sich aus der Tätigkeit in und für den Verein ergeben haben, verpflichten sich die Streitführenden vor einer gerichtlichen Klärung ein Mediationsverfahren beim

Institut für Mediation, Streitschlichtungund Konfliktmanagement (IMS) e. V.
Schulstraße 30
D-85586 Poing

durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten werden geteilt.

 

§ 10
Auflösung des Vereins

Bei Wegfall oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögennach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten und erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an

Aktion Sonnenschein
Hilfe für das mehrfach behinderte Kind e.V.
Heiglhofstraße 63
81277 München

mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

 

 

Beschluss der Gründungsversammlung vom 13.12.2006.
Geändert inder Mitgliederversammlungam 20.03.2010.
Geändert in der Mitgliederversammlungam 09.12.2013.